lichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt. Die Auskunftspflicht des Schuldners ist umfassend und erfasst auch Vermögenswerte, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht, kommt dem Betreibungs- oder Konkursamt zu, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2016 E. 5.2 und 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4).