Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1). Vermögenswert in diesem Sinne ist auch zukünftiges pfändbares Vermögen im Sinne von Erwerbseinkommen, worunter jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen ist, unabhängig von Bezeichnung und Form der Entrichtung (BGE 105 IV 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.2).