Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs freizusprechen. Er habe dem Betreibungsamt die verlangten Unterlagen vorgelegt. Dieses habe nie Ergänzungen verlangt. Ämter seien jedoch zu Abklärungen verpflichtet. Dies gelte auch für die Gläubiger, die ebenfalls keine Ergänzungen verlangt hätten. Er habe zudem nie die Absicht gehabt, seine Gläubiger zu täuschen. Er habe zudem sämtliche Schulden abbezahlt (Berufungserklärung S. 1 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.