_ hat ausgeführt, dass er den Beschuldigten mehrfach bzw. regelmässig auf die Risiken des Kontokorrents hingewiesen hatte, sich der Beschuldigte jedoch aufgrund finanzieller Verpflichtungen in Zugzwängen befunden habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Dass der Beschuldigte über die Situation mit dem ansteigenden Kontokorrent nicht glücklich war, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass er trotz der Warnungen den Saldo des Kontokorrents fortlaufend hat ansteigen lassen. Einen Vermögensschaden für die C._____ AG nahm er mit diesem Verhalten in Kauf, weshalb er diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat.