Entsprechend ist nicht von Relevanz, wer im Einzelnen für die korrekte Verbuchung der Bezüge zuständig gewesen ist und der Beschuldigte kann die Verantwortung nicht von sich weisen. Der Beschuldigte verfügte über Buchhaltungskenntnisse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, GA act. 89), womit ihm dies umso mehr hätte bekannt sein müssen. Zudem stammte die Idee zu den Bezügen über das Kontokorrent vom Beschuldigten selbst und nicht etwa von B._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Dasselbe gilt für fehlende negative Rückmeldungen einer Bank oder der Steuerbehörden.