2.7. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten lässt sich die vorstehend festgestellte Pflichtverletzung auch nicht dadurch verneinen bzw. rechtfertigen, dass der für die Buchhaltung der C._____ AG zuständige B._____ von den entsprechenden Bezügen gewusst hätte. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG kam ihm die Pflicht zur Oberleitung der Gesellschaft sowie zur Aufsicht über die Finanzkontrolle und das Rechnungswesen zu (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR). Entsprechend ist nicht von Relevanz, wer im Einzelnen für die korrekte Verbuchung der Bezüge zuständig gewesen ist und der Beschuldigte kann die Verantwortung nicht von sich weisen.