Der Gefährdungsschaden tritt dabei bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und nicht erst mit dem definitiven Ausfall ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 6.4). Der Beschuldigte wäre, wie ausgeführt, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, den Betrag kurzfristig vollumfänglich in die Firma zurückzuführen. Vielmehr war der bezogene Betrag durch seine unsichere finanzielle Lage tatsächlich hochgradig gefährdet.