Auch eine Vermögensgefährdung ist strafrechtlich relevant, falls der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Abschreibung, Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2), namentlich im Falle der Vergabe risikobehafteter, ungesicherter Darlehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.4). Der Gefährdungsschaden tritt dabei bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und nicht erst mit dem definitiven Ausfall ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 6.4).