Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, bei der Gewährung des Darlehens seinen Pflichten als Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht nachgekommen. Die konkreten Umstände sprechen für die Annahme, dass es sich bei den wiederholten Privatbezügen im Umfang des den Betrag von Fr. 120'000.00 (Aktienkapital samt Reserven) übersteigenden Betrages um verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer Einpersonen-AG handelt.