Da der Beschuldigte im Tatzeitraum Alleinaktionär, Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der AG war, handelt es sich um eine Einmannaktiengesellschaft, so dass deren Vermögen für den Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur im Umfang des Grundkapitals und der gebundenen Reserven fremd ist. Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits waren das Grundkapital und die gebundenen Reserven berührt. Wie den jeweiligen Jahresrechnungen zu entnehmen ist, hat sich das Aktienkapital samt Reserven der C.__