Dem Beschuldigten ist insoweit beizupflichten, dass das Bundesgericht die vorstehend erörterten Grundsätze in Bezug auf die Einmannaktiengesellschaft in BGE 117 IV 259 dahingehend modifiziert hat, als dass nur das Grundkapital und die gebundenen Reserven der Einmannaktiengesellschaft als fremd verstanden werden können. Vermögensdispositionen des einzigen Verwaltungsrats und Alleinaktionärs auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft, welche das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven unberührt lassen, sind daher nicht nach Art. 158 StGB strafbar, gleichgültig ob sie als (verdeckte) Gewinnausschüttungen oder als Aufwand zu qualifizieren sind.