Die Frage der Fremdheit des Vermögens beantwortet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Strafrecht nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Auch in Form der Einmannaktiengesellschaft ist die Aktiengesellschaft selbständige Vermögensträgerin und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftern ein fremdes. Die Einmannaktiengesellschaft ist - 10 - auch für den Alleinaktionär jemand anderes (vgl. BGE 141 IV 104 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 259).