entzogen, ohne dass der Darlehensgewährung eine adäquate Sicherheit gegenübergestanden hätte. Ein umsichtiger und gewissenhafter Geschäftsführer in der Situation des Beschuldigten hätte dieser Mittelverwendung niemals zugestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldige seine Pflichten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG erheblich verletzt hat.