Insgesamt hat sich der Beschuldigte in keiner Weise an die getroffenen Vereinbarungen zur Sicherung des Darlehens gehalten. Das Darlehen wurde somit ungesichert gewährt. Mithin muss festgestellt werden, dass das Darlehen vorliegend ohne adäquate Gegenleistung gewährt worden ist. Dies auch, da sich der Beschuldigte die Beträge neben seinem ausgewiesenen Lohn ausbezahlt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Darlehen verzinst worden ist, da die Zinszahlung im Vergleich zum Risiko für die AG nebensächlich erscheint. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Bezüge in der Buchhaltung sowie den Steuerunterlagen ausgewiesen worden sind. Der Gesellschaft wurde durch die Gewährung des Darlehens Liquidität