Dem Beschuldigten, der in der Immobilienbranche tätig ist, musste klar sein, dass diese vereinbarte Sicherheit rechtlich nicht durchsetzbar war und ihr damit keine Bedeutung hat zukommen können. Zudem war das Stockwerkeigentum über einen Zeitraum von rund 10 Jahren mit einer Grundbuchsperre belegt (Plädoyer Berufungsverhandlung der Staatsanwaltschaft S. 7). Damit war die Übertragbarkeit des Grundstücks nicht gewährleistet. Es fehlte somit an einer Sicherheit.