So führte der Beschuldigte aus, dass wohl B._____, der damals Verwaltungsrat der C._____ AG war, diese Sicherheit gewünscht habe und dass diese für ihn wohl notwendig gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 22). Jedoch ist die Immobilie weder im Deliktszeitraum noch bis zum heutigen Zeitpunkt an die C._____ AG übertragen worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Eine Eintragung als Sicherheit im Grundbuch fand ebenfalls zu keinem Zeitpunkt statt. Dem Beschuldigten, der in der Immobilienbranche tätig ist, musste klar sein, dass diese vereinbarte Sicherheit rechtlich nicht durchsetzbar war und ihr damit keine Bedeutung hat zukommen können.