Weiter war das Darlehen – entgegen dem Beschuldigten – für die C._____ AG nicht durch das Stockwerkeigentum in der Gemeinde L._____, welches im Eigentum des Beschuldigten steht, gesichert. Das Stockwerkeigentum hätte gemäss Angaben des Beschuldigten sowie dem Darlehensvertrag zwar in die C._____ AG überführt werden sollen. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Sicherheit bei der Entstehung des Darlehensvertrags entscheidende Bedeutung zukam. So führte der Beschuldigte aus, dass wohl B._____, der damals Verwaltungsrat der C._____ AG war, diese Sicherheit gewünscht habe und dass diese für ihn wohl notwendig gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 22).