Problematisch ist hierbei jedoch einerseits, dass der Beschuldigte den geschuldeten Betrag von über einer halben Million Franken nicht innerhalb eines Jahres – innert dieser Frist müssen Aktiven im Umlaufvermögen flüssig gemacht werden können – hätte zurückzahlen können. Dies insbesondere mit Blick auf seine desolate private finanzielle Situation zur Tatzeit. Er wurde namentlich gestützt auf zahlreiche Verlustscheine betrieben (vgl. dazu die Ausführungen zum Vorwurf des Pfändungsbetrugs unten). So führte er selbst aus, dass er das Darlehen aus dem Privatvermögen wohl nicht hätte zurückführen können. Er hätte dies gemäss seinen Angaben jedoch machen können, wenn er die C._____ AG flüssig