Einerseits erstaunt diesbezüglich, dass im Berufungsverfahren erstmals ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten und der C._____ AG eingereicht worden ist, der vom 22. Mai 2012 datiert und sowohl in seinem Namen als auch im Namen der C._____ AG vom Beschuldigten unterzeichnet worden ist. Bisher hatte der Beschuldigte stets ausgesagt, es habe keinen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben (GA act. 88 f., UA act. 4_32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er den Darlehensvertrag vergessen hätte und er diesen zu seinem eigenen Erstaunen nachträglich gefunden habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten, kann grundsätzlich davon