2.5. 2.5.1. Erstellt und unbestritten geblieben ist sodann, dass das Kontokorrent A._____ von Fr. 260'474.63 am 30. September 2013 bis auf Fr. 541'440.09 am 30. September 2019 anstieg (genaue Bewegungen siehe act. 5.1_8, act. 5.1_18, act. 5.1_29, act. 5.1_60). Unbestritten ist hierbei weiter, dass der Beschuldigte in dieser Höhe Bezüge über die Kreditkarte der C._____ AG getätigt hat und diese zumindest zu einem überwiegenden Teil privater Natur waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 24, GA act. 88 ff.). So führte der Beschuldigte explizit aus, dass das Kontokorrent so -7-