Als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C._____ AG oblag dem Beschuldigten die Pflicht, das Vermögen derselben zu verwalten, ihre Vermögensinteressen zu wahren und im Grundsatz alles zu unterlassen, was der Aktiengesellschaft hätte schaden können (vgl. Art. 717 Abs. 1 OR; Urteile des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3 und 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2). Der Beschuldigte war im Tatzeitraum gemäss eigenen Angaben alleine für die operative Führung und das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich. Er habe entscheiden können, was in der C._____ AG gehe (Protokoll Berufungsverhandlung S.14 und auch S. 4 f.).