Die Staatsanwaltschaft beantragt entsprechend dem Urteil der Vorinstanz einen Schuldspruch des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe der AG durch seine privaten Bezüge die Liquidität entzogen. Der Beschuldigte sei nicht fähig gewesen, das Darlehen innerhalb eines Jahres zurückzubezahlen. -6- 2.4. Die geforderte Täterstellung nimmt bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB ein, wer formell oder tatsächlich sowie selbständig für nicht unerhebliche Vermögenswerte in fremdem Interesse zu sorgen hat, wobei es sich um den wesentlichen oder typischen Inhalt des Rechtsverhältnisses handeln muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 m.w.H.).