Der darüberhinausgehende Betrag hätte über Dividendenausschüttungen, welche nicht ausgezahlt worden wären, zurückgeführt werden sollen. Die Bezüge des Beschuldigten seien in der Buchhaltung sowie den Steuerunterlagen ausgewiesen gewesen und jedes Jahr verzinst worden. Schliesslich sei das Eigenkapital der AG nie gefährdet gewesen, da stille Reserven bestanden hätten.