Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch und führt aus, dass die Grundlage des Kontokorrents ein Darlehensvertrag sei. Dieser sei am 22. Mai 2012 zwischen ihm und der AG geschlossen worden. Er habe diesen Vertrag zwischenzeitlich vergessen und deshalb vor der Vorinstanz nicht erwähnt. Das Darlehen habe gemäss dem Darlehensvertrag durch das Stockwerkeigentum des Beschuldigten in der Gemeinde L._____ bis zum Betrag von Fr. 200'000.00 gesichert werden sollen. Der darüberhinausgehende Betrag hätte über Dividendenausschüttungen, welche nicht ausgezahlt worden wären, zurückgeführt werden sollen.