und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sanktioniert die qualifizierte Tatbegehung, bei welcher der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern.