2.6. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. -4- 2.7. Der Beschuldigte reichte am 27. April 2023 eine Anschlussberufungsantwort ein. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Am 22. März 2023 reichte er zusätzlich eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. 2.8. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ fand am 8. Januar 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: