Der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2010 [recte: 2019] für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Der Beschuldigte sei nebst der zu widerrufenden Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (inkl. Widerrufsstrafe) von 4 Jahren zu verurteilen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 20. März 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 4. April 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.