2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 23. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 al. 3 wegen Betrugs und Urkundenfälschung, statt wegen einer Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 altCovid-19- SBüV zu verurteilen. Der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2010 [recte: 2019] für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.