4. Ein Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 gewährten bedingten Vollzugs entfällt mangels Vorliegen eines Rückfalls im entsprechenden Zeitraum. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'250.00 -3-