3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1. erwähnten Bestimmung, soweit es sich um die Übertretung handelt, sowie gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 0.00 [recte: Fr. 25'000.00] verurteilt (teilweise als Verbindungsbusse). 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Tagen vollzogen.