2. 2.1. Der Beschuldigte wird teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 sowie in Anwendung der in Ziff. 1. erwähnten Bestimmungen, soweit es sich um Verbrechen und Vergehen handelt, und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt.