Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.45 (ST.2021.51; StA.2020.81) Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1962, von Rickenbach LU, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ernst Kistler, […] Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung, Pfändungsbetrug, Betrug, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen die Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 28. Juni 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereich- erungsabsicht, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs, Betrugs, Urkundenfälschung sowie eventualiter Widerhandlung gegen die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidar- bürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung; Covid-19-SBüV) gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV. 2. Das Bezirksgericht Kulm fällte am 1. Februar 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; - des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB; - der Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 altCovid-19-SBüV. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 sowie in Anwendung der in Ziff. 1. erwähnten Bestimmungen, soweit es sich um Verbrechen und Vergehen handelt, und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1. erwähnten Bestimmung, soweit es sich um die Übertretung handelt, sowie gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 0.00 [recte: Fr. 25'000.00] verurteilt (teilweise als Verbindungsbusse). 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Tagen vollzogen. 4. Ein Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 gewährten bedingten Vollzugs entfällt mangels Vorliegen eines Rückfalls im entsprechenden Zeitraum. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'250.00 -3- c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 50.00 d) den anderen Auslagen von Fr. 144.00 Total Fr. 5'444.00 Dem Beschuldigten werden die Kosten gemäss lit. a) bis d) im Gesamtbetrag von Fr. 5'444.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [recte: Privatklägerin BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU] eine Parteientschädigung in Höhe ihrer richterlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 1'964.70 (inkl. MwSt) zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.1. Mit Berichtigung des Bezirksgerichts Kulm vom 26. Januar 2023 wurde die Busse gemäss Ziffer 3.1 des Urteilsdispositivs auf Fr. 25'000.00 korrigiert. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 7. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 23. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 al. 3 wegen Betrugs und Urkundenfälschung, statt wegen einer Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 altCovid-19- SBüV zu verurteilen. Der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2010 [recte: 2019] für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Der Beschuldigte sei nebst der zu widerrufenden Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (inkl. Widerrufsstrafe) von 4 Jahren zu verurteilen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 20. März 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 4. April 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.6. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. -4- 2.7. Der Beschuldigte reichte am 27. April 2023 eine Anschlussberufungs- antwort ein. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft. Am 22. März 2023 reichte er zusätzlich eine Stellungnahme zur Berufungs- antwort der Staatsanwaltschaft ein. 2.8. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten sowie des Zeugen B._____ fand am 8. Januar 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschluss- berufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Per tt.mm.2016 sei er als einziges Mitglied des Verwaltungs- rates und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C._____ AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Die C._____ AG habe in ihren Jahresrechnungen im Umlaufvermögen jeweils eine Position «Kontokorrent A._____» aufgewiesen. Dieses habe per 30. September 2013 Fr. 260'474.63 und per 30. September 2019 Fr. 541'440.09 betragen. Der Beschuldigte habe sich in diesem Umfang mit Privatbezügen bereichert und mit den Bezügen und Erhöhungen des Kontokorrents seine Pflichten als Vermögensverwalter verletzt und die C._____ AG in ihrem Vermögen geschädigt. Es habe kein Darlehensvertrag bestanden und das Darlehen sei nicht verzinst worden. Die Forderung gegenüber dem Beschuldigten sei aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten auch nicht innerhalb von einem Jahr flüssig zu machen gewesen. Damit sei das Aktivdarlehen nicht gedeckt gewesen. Der C._____ AG sei in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ein Schaden von Fr. 541'440.09 entstanden. 2.2. 2.2.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auf- trags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, -5- und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sanktioniert die qualifizierte Tatbegehung, bei welcher der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch und führt aus, dass die Grundlage des Kontokorrents ein Darlehensvertrag sei. Dieser sei am 22. Mai 2012 zwischen ihm und der AG geschlossen worden. Er habe diesen Vertrag zwischenzeitlich vergessen und deshalb vor der Vorinstanz nicht erwähnt. Das Darlehen habe gemäss dem Darlehensvertrag durch das Stockwerkeigentum des Beschuldigten in der Gemeinde L._____ bis zum Betrag von Fr. 200'000.00 gesichert werden sollen. Der darüberhinausgehende Betrag hätte über Dividendenausschüttungen, welche nicht ausgezahlt worden wären, zurückgeführt werden sollen. Die Bezüge des Beschuldigten seien in der Buchhaltung sowie den Steuer- unterlagen ausgewiesen gewesen und jedes Jahr verzinst worden. Schliesslich sei das Eigenkapital der AG nie gefährdet gewesen, da stille Reserven bestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft beantragt entsprechend dem Urteil der Vorinstanz einen Schuldspruch des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe der AG durch seine privaten Bezüge die Liquidität entzogen. Der Beschuldigte sei nicht fähig gewesen, das Darlehen innerhalb eines Jahres zurück- zubezahlen. -6- 2.4. Die geforderte Täterstellung nimmt bei der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB ein, wer formell oder tatsächlich sowie selbständig für nicht unerhebliche Vermögenswerte in fremdem Interesse zu sorgen hat, wobei es sich um den wesentlichen oder typischen Inhalt des Rechtsverhältnisses handeln muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 m.w.H.). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte seit der Gründung der C._____ AG am tt.mm.2009 als Geschäftsführer der C._____ AG im Handelsregister eingetragen war und ist. Vom Gründungs- zeitpunkt bis zum tt.mm.2015 war B._____ als Verwaltungsrat eingetragen. In der Folge waren D._____ vom tt.mm.2015 bis tt.mm.2016 sowie E._____ vom tt.mm.2016 bis 9. November 2016 jeweils als einzige Verwaltungsräte eingetragen. Seit der letzten Mutation im Handelsregister am tt.mm.2016 ist der Beschuldigte neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer als einziger Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregister- auszug in UA act. 5.1_1). Als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C._____ AG oblag dem Beschuldigten die Pflicht, das Vermögen derselben zu verwalten, ihre Vermögensinteressen zu wahren und im Grundsatz alles zu unterlassen, was der Aktiengesellschaft hätte schaden können (vgl. Art. 717 Abs. 1 OR; Urteile des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3 und 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2). Der Beschuldigte war im Tatzeitraum gemäss eigenen Angaben alleine für die operative Führung und das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich. Er habe entscheiden können, was in der C._____ AG gehe (Protokoll Berufungs- verhandlung S.14 und auch S. 4 f.). Damit war der Beschuldigte befugt, selbständig, d.h. mit individueller Verfügungsmacht über das Vermögen der Gesellschaft sowie über deren Betriebsmittel und Personal zu verfügen. Der Beschuldigte war damit Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB. In dieser Funktion hatte er für die Vermögensinteressen der C._____ AG zu sorgen. Gemäss Anklage geht es um angeblich unberechtigte Bezüge in der Grössenordnung von Fr. 541'440.09 (vgl. Anklage, S. 2 f.) und somit erhebliche Vermögenswerte der C._____ AG. 2.5. 2.5.1. Erstellt und unbestritten geblieben ist sodann, dass das Kontokorrent A._____ von Fr. 260'474.63 am 30. September 2013 bis auf Fr. 541'440.09 am 30. September 2019 anstieg (genaue Bewegungen siehe act. 5.1_8, act. 5.1_18, act. 5.1_29, act. 5.1_60). Unbestritten ist hierbei weiter, dass der Beschuldigte in dieser Höhe Bezüge über die Kreditkarte der C._____ AG getätigt hat und diese zumindest zu einem überwiegenden Teil privater Natur waren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 24, GA act. 88 ff.). So führte der Beschuldigte explizit aus, dass das Kontokorrent so -7- entstanden sei, dass er sämtliche privaten Zahlungen und Zahlungen von der C._____ AG darüber habe laufen lassen (UA act. 4_32). 2.5.2. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte die ihm als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt hat, indem er der Gesellschaft durch die genannten privaten Bezüge in ungerechtfertigter Weise Geldmittel entzogen und diese für private Zwecke verwendet hat. Dabei handelte es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand, welche das Aktienkapital und die Reserven angetastet haben. 2.5.2.1. Der Umstand, dass ein Darlehen und damit eine Rückzahlungsverpflich- tung als Rechtfertigung geltend gemacht wird, vermag an der Erfüllung des Tatbestands nichts zu ändern. Einerseits erstaunt diesbezüglich, dass im Berufungsverfahren erstmals ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten und der C._____ AG eingereicht worden ist, der vom 22. Mai 2012 datiert und sowohl in seinem Namen als auch im Namen der C._____ AG vom Beschuldigten unterzeichnet worden ist. Bisher hatte der Beschuldigte stets ausgesagt, es habe keinen schriftlichen Darlehensvertrag gegeben (GA act. 88 f., UA act. 4_32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er den Darlehensvertrag vergessen hätte und er diesen zu seinem eigenen Erstaunen nachträglich gefunden habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es zwischen der C._____ AG und dem Beschuldigten einen Darlehensvertrag betreffend das Kontokorrent A._____ gegeben hat und die jeweiligen Privatbezüge vom Beschuldigten hätten zurückgezahlt werden sollen. Problematisch ist hierbei jedoch einerseits, dass der Beschuldigte den geschuldeten Betrag von über einer halben Million Franken nicht innerhalb eines Jahres – innert dieser Frist müssen Aktiven im Umlaufvermögen flüssig gemacht werden können – hätte zurückzahlen können. Dies insbesondere mit Blick auf seine desolate private finanzielle Situation zur Tatzeit. Er wurde namentlich gestützt auf zahlreiche Verlustscheine betrieben (vgl. dazu die Ausführungen zum Vorwurf des Pfändungsbetrugs unten). So führte er selbst aus, dass er das Darlehen aus dem Privat- vermögen wohl nicht hätte zurückführen können. Er hätte dies gemäss seinen Angaben jedoch machen können, wenn er die C._____ AG flüssig gemacht hätte (GA act. 94 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe sich zur Rückzahlung überhaupt keine Gedanken gemacht, da es der Firma gut gegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). -8- Insgesamt vermögen seine Ausführungen nicht darzulegen, wie er das Darlehen innerhalb eines Jahres hätte zurückbezahlen können. Dies erscheint aufgrund der Tatsache, dass dieses ein Vielfaches seines Jahresbruttolohnes betragen hat, vielmehr als abwegig. Auch die Auflösung von allfälligen Reserven bzw. die Liquidation oder der Verkauf eines Unternehmens nehmen Zeit in Anspruch. Im Übrigen wurde das Kontokorrent bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückbezahlt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Weiter war das Darlehen – entgegen dem Beschuldigten – für die C._____ AG nicht durch das Stockwerkeigentum in der Gemeinde L._____, welches im Eigentum des Beschuldigten steht, gesichert. Das Stockwerkeigentum hätte gemäss Angaben des Beschuldigten sowie dem Darlehensvertrag zwar in die C._____ AG überführt werden sollen. Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Sicherheit bei der Entstehung des Darlehensvertrags entscheidende Bedeutung zukam. So führte der Beschuldigte aus, dass wohl B._____, der damals Verwaltungsrat der C._____ AG war, diese Sicherheit gewünscht habe und dass diese für ihn wohl notwendig gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 22). Jedoch ist die Immobilie weder im Deliktszeitraum noch bis zum heutigen Zeitpunkt an die C._____ AG übertragen worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Eine Eintragung als Sicherheit im Grundbuch fand ebenfalls zu keinem Zeitpunkt statt. Dem Beschuldigten, der in der Immobilienbranche tätig ist, musste klar sein, dass diese vereinbarte Sicherheit rechtlich nicht durchsetzbar war und ihr damit keine Bedeutung hat zukommen können. Zudem war das Stockwerkeigentum über einen Zeitraum von rund 10 Jahren mit einer Grundbuchsperre belegt (Plädoyer Berufungsverhandlung der Staatsanwaltschaft S. 7). Damit war die Übertragbarkeit des Grundstücks nicht gewährleistet. Es fehlte somit an einer Sicherheit. Ergänzend ist auch betreffend die Immobilie darauf hinzu- weisen, dass selbst wenn diese als Sicherheit hätte dienen können, diese durch die privaten finanziellen Probleme des Beschuldigten und die zumindest vorhandene Gefahr eines Privatkonkurses zusätzlich gefährdet war. Weiter fällt auf, dass im Darlehensvertrag ein Maximalbetrag von Fr. 200'000.00 für die Sicherung durch das Stockwerkeigentum in der Gemeinde L._____ festgelegt worden ist. Dieser Betrag wurde mit Bezügen von über einer halben Million Franken jedoch offensichtlich überschritten. Der Beschuldigte gab hierzu an, sich nicht an die Limite erinnert zu haben, da er den Darlehensvertrag vergessen habe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 22). Der Zeuge B._____ gab dagegen an, den Beschuldigten mehrfach auf die Limite von Fr. 200'000.00 aufmerksam gemacht zu haben, dass dieser jedoch in einer finanziellen Zwangslage gewesen sei und den Betrag deshalb überschritten habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Auch die Überschreitung der vereinbarten -9- Limite veranschaulicht, dass das Darlehen durch das Grundstück in keiner Weise gesichert war. Der Beschuldigte bringt sodann weiter vor, dass der über Fr. 200'000.00 hinausgehende Betrag über Dividendenausschüttungen hätte zurückge- führt werden sollen. Diese Dividenden hätte die C._____ AG ihm nicht ausgezahlt und so wäre das Darlehen wieder zurückgeführt worden. So wäre es gemäss dem Beschuldigten aufgegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff. und S. 24). Dies überzeugt jedoch nicht, zumal der Beschuldigte nicht ausführt oder belegt, dass Dividenden in der Höhe von über einer halben Million Franken hätten ausgeschüttet werden sollen. Dies wäre bei den angeblich knappen finanziellen Mitteln der C._____ AG auch nicht möglich gewesen. Zudem wurden zu keinem Zeitpunkt Gelder über Dividendenausschüttungen zurückgeführt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Insgesamt hat sich der Beschuldigte in keiner Weise an die getroffenen Vereinbarungen zur Sicherung des Darlehens gehalten. Das Darlehen wurde somit ungesichert gewährt. Mithin muss festgestellt werden, dass das Darlehen vorliegend ohne adäquate Gegenleistung gewährt worden ist. Dies auch, da sich der Beschuldigte die Beträge neben seinem aus- gewiesenen Lohn ausbezahlt hat. Unerheblich ist dabei, ob das Darlehen verzinst worden ist, da die Zinszahlung im Vergleich zum Risiko für die AG nebensächlich erscheint. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Bezüge in der Buchhaltung sowie den Steuerunterlagen ausgewiesen worden sind. Der Gesellschaft wurde durch die Gewährung des Darlehens Liquidität entzogen, ohne dass der Darlehensgewährung eine adäquate Sicherheit gegenübergestanden hätte. Ein umsichtiger und gewissenhafter Geschäftsführer in der Situation des Beschuldigten hätte dieser Mittel- verwendung niemals zugestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldige seine Pflichten als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG erheblich verletzt hat. 2.5.2.2. Unbeachtlich sind die Vorbringen des Beschuldigten, es habe sich bei der C._____ AG um seine Einmannaktiengesellschaft gehandelt, womit das Vermögen nicht wirklich fremd gewesen sei und dass das Aktienkapital und die Reserven nicht angetastet worden seien. Die Frage der Fremdheit des Vermögens beantwortet sich nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auch im Strafrecht nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Auch in Form der Einmannaktien- gesellschaft ist die Aktiengesellschaft selbständige Vermögensträgerin und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftern ein fremdes. Die Einmannaktiengesellschaft ist - 10 - auch für den Alleinaktionär jemand anderes (vgl. BGE 141 IV 104 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 259). Dem Beschuldigten ist insoweit beizupflichten, dass das Bundesgericht die vorstehend erörterten Grundsätze in Bezug auf die Einmannaktien- gesellschaft in BGE 117 IV 259 dahingehend modifiziert hat, als dass nur das Grundkapital und die gebundenen Reserven der Einmannaktien- gesellschaft als fremd verstanden werden können. Vermögens- dispositionen des einzigen Verwaltungsrats und Alleinaktionärs auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft, welche das Reinvermögen der Gesell- schaft im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven unberührt lassen, sind daher nicht nach Art. 158 StGB strafbar, gleichgültig ob sie als (verdeckte) Gewinnausschüttungen oder als Aufwand zu qualifizieren sind. Eine als Aufwand zu qualifizierende Vermögensdisposition auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft, im Unterschied zu (verdeckten) Gewinn- ausschüttungen, ist nicht schon dann und deshalb i.S.v. Art. 158 StGB pflichtwidrig, wenn und weil durch sie das Reinvermögen der AG im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven angegriffen wird. Davon ist erst dann auszugehen, wenn der das Reinvermögen vermin- dernde Aufwand des einzigen Verwaltungsrats und Alleinaktionärs mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft (Art. 722 OR) nicht zu vereinbaren ist. Ob dies der Fall sei, hänge von den gesamten Umständen des konkreten Falles ab, zu denen einerseits die finanzielle Situation des Unternehmens und andererseits Umfang, Art und Zweck des Aufwandes gehören würden (BGE 117 IV 259 E. 5b). Da der Beschuldigte im Tatzeitraum Alleinaktionär, Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der AG war, handelt es sich um eine Einmann- aktiengesellschaft, so dass deren Vermögen für den Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur im Umfang des Grundkapitals und der gebundenen Reserven fremd ist. Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits waren das Grundkapital und die gebundenen Reserven berührt. Wie den jeweiligen Jahresrechnungen zu entnehmen ist, hat sich das Aktienkapital samt Reserven der C._____ AG zwischen 2013 und 2019 immer auf Fr. 120'000 belaufen, während sich der Betrag des Kontokorrents – wie erwähnt – zwischen Fr. 260'474.63 (30. September 2013) und Fr. 541'440.09 (30. September 2019) bewegt hat (vgl. UA act. 5.1_8 ff.). Der Beschuldigte führte selbst aus, dass die finanzielle Lage des Unternehmens in der fraglichen Zeitspanne angespannt war. So gab er namentlich an, er habe sich in dieser Zeit aufgrund der finanziellen Mittel keinesfalls einen höheren Lohn ausbezahlen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Zwar führte der Zeuge B._____, der als Buchhalter der C._____ AG tätig war und ist, anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die C._____ AG - 11 - genügend kapitalisiert gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Dies begründete er einerseits durch stille Reserven andererseits durch hohe Gewinne. Die hohen Gewinne wurden jedoch erst gegen Ende des Deliktszeitraums realisiert. 2019 war gemäss dem Beschuldigten ein Rekordjahr, wobei die Geschäftstätigkeit vollständig umgestaltet worden sei und neu eigene Bauprojekte realisiert worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Insbesondere ist der Zeuge B._____ zudem nicht als vollständig neutral zu betrachten. Er steht in einer engen Verbindung zur C._____ AG, da er diese selbst mitbegründet hat und in der ersten Zeit als Verwaltungsrat tätig war. Zudem betreut er sie als Buchhalter bereits seit Beginn. Mit dem Beschuldigten trifft er sich regelmässig zu Besprechungen. Es besteht damit eine gewisse Nähe zwischen ihm und der AG. Die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen, diese sei genügend kapitalisiert gewesen, wird insbesondere auch deshalb infrage gestellt, da er offensichtlich zur Gewährung des Darlehens die Immobilie des Beschuldigten als Sicherheit gewünscht hat (Aussage des Beschuldigten, Protokoll Berufungsverhand-lung S. 22). Zudem sind die behaupteten stillen Reserven nicht weiter belegt. Er führte einerseits aus, dass auf dem Stockwerkeigentum in der Gemeinde M._____ stille Reserven durch eine Wertsteigerung entstanden seien, welche in der Bilanz nicht ausgewiesen worden seien. Dies ist jedoch in keinerlei Hinsicht belegt und es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese stillen Reserven einen Wert von rund Fr. 420'000.00 hatten. Dass nicht bezogene Ferien und Überzeit des Beschuldigten eine stille Reserve darstellen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der AG handelt es sich dabei stattdessen um Schulden. Auch die angeblichen stillen Reserven auf angefangenen Arbeiten am Bauprojekt «MFH Gemeinde M._____» sind nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, bei der Gewährung des Darlehens seinen Pflichten als Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht nachgekommen. Die konkreten Umstände sprechen für die Annahme, dass es sich bei den wiederholten Privatbezügen im Umfang des den Betrag von Fr. 120'000.00 (Aktien- kapital samt Reserven) übersteigenden Betrages um verdeckte Gewinn- ausschüttungen bei einer Einpersonen-AG handelt. Aber selbst wenn beim gewährten Darlehen von einem Aufwand ausgegangen würde, ist bei den wiederholten Privatbezügen im Umfang des den Betrag von Fr. 120'000.00 (Aktienkapital samt Reserven) übersteigenden Betrages von pflicht- widrigen Vermögensdispositionen auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass der Saldo des Kontokorrents während mehrerer Jahre das eingeschossene Aktienkapital samt Reserven über- stiegen hat, wurde das Reinvermögen der C._____ AG im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven angegriffen. - 12 - 2.6. Der Beschuldigte hat durch diese Bezüge bzw. sein Vorgehen die C._____ AG in ihrem Vermögen zumindest vorübergehend geschädigt. Auch eine Vermögensgefährdung ist strafrechtlich relevant, falls der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Abschreibung, Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2), namentlich im Falle der Vergabe risikobehafteter, ungesicherter Darlehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016, E. 7.4). Der Gefährdungsschaden tritt dabei bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und nicht erst mit dem definitiven Ausfall ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 6.4). Der Beschuldigte wäre, wie ausgeführt, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, den Betrag kurzfristig vollumfänglich in die Firma zurückzuführen. Vielmehr war der bezogene Betrag durch seine unsichere finanzielle Lage tatsächlich hochgradig gefährdet. 2.7. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten lässt sich die vorstehend festgestellte Pflichtverletzung auch nicht dadurch verneinen bzw. rechtfertigen, dass der für die Buchhaltung der C._____ AG zuständige B._____ von den entsprechenden Bezügen gewusst hätte. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG kam ihm die Pflicht zur Oberleitung der Gesellschaft sowie zur Aufsicht über die Finanz- kontrolle und das Rechnungswesen zu (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR). Entsprechend ist nicht von Relevanz, wer im Einzelnen für die korrekte Verbuchung der Bezüge zuständig gewesen ist und der Beschuldigte kann die Verantwortung nicht von sich weisen. Der Beschuldigte verfügte über Buchhaltungskenntnisse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, GA act. 89), womit ihm dies umso mehr hätte bekannt sein müssen. Zudem stammte die Idee zu den Bezügen über das Kontokorrent vom Beschuldigten selbst und nicht etwa von B._____ (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 5). Dasselbe gilt für fehlende negative Rückmeldungen einer Bank oder der Steuerbehörden. Diese Stellen sind nicht verpflichtet, auf Pflichtverletzungen aufmerksam zu machen, zumal ihre Ressourcen zur Überprüfung sämtlicher Kunden bzw. Steuerzahler nicht ansatzweise ausreichen. Auch hieraus kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.8. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten bewusst, dass er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der C._____ AG deren Interessen zu wahren hatte. Er nahm zumindest in Kauf, dass die ungesicherte Gewährung eines Darlehens dazu im Widerspruch stand. Er war sowohl über die finanzielle Lage des Unternehmens als auch seiner eigenen - 13 - informiert. Es musste ihm somit bewusst sein, dass die Bezüge von letztlich über einer halben Million Franken ein Vielfaches seines in die Aktiengesellschaft eingeschossenen Kapitals samt Reserven betragen haben. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass er den Betrag nicht innert Jahresfrist hätte zurückzahlen können. B._____ hat ausgeführt, dass er den Beschuldigten mehrfach bzw. regelmässig auf die Risiken des Kontokorrents hingewiesen hatte, sich der Beschuldigte jedoch aufgrund finanzieller Verpflichtungen in Zugzwängen befunden habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Dass der Beschuldigte über die Situation mit dem ansteigenden Kontokorrent nicht glücklich war, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass er trotz der Warnungen den Saldo des Kontokorrents fortlaufend hat ansteigen lassen. Einen Vermögensschaden für die C._____ AG nahm er mit diesem Verhalten in Kauf, weshalb er diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte zulasten der C._____ AG – zumindest vorübergehend – persönlich hat bereichern wollen. Wie hinsichtlich des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs genauer ausgeführt werden wird (siehe dazu unten), ist erstellt, dass er sich einen vergleichsweise tiefen Lohn ausbezahlt hat und er seine Lebens- haltungskosten nur aufgrund der zusätzlichen Bezüge via Kontokorrent hat decken können. Er verwendete die bezogenen Gelder eigenen Angaben zufolge zur Finanzierung seines Lebensbedarfs. Aus den Akten geht hervor, dass er u.a. seine Krankenkassenprämien, seine private Telefon- rechnung, das Autoleasing seiner Tochter, Zahnarztrechnungen usw. beglichen hat. Insbesondere aufgrund seiner hohen persönlichen Schulden und der erfolglosen Pfändungen seiner Gläubiger wird deutlich, dass der Beschuldigte seine finanzielle Situation hat aufbessern wollen und trotz der Lohnpfändung weniger Einschränkungen hat in Kauf nehmen wollen. Seine Bereicherungsabsicht ist damit zu bejahen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. In Anklageziffer I.3 wird dem Beschuldigten mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug vorgeworfen. Er sei mit einer Lohnpfändung belegt gewesen. Im Zeitraum vom 2. September 2014 bis 11. Mai 2020 habe er gegenüber dem Betreibungsamt jeweils ein monatliches Einkommen von lediglich Fr. 4'263.30 deklariert. Er habe sich von der C._____ AG in dieser Zeitspanne absichtlich einen tiefen Lohn auszahlen und bescheinigen lassen, um die Lohnpfändung möglichst minimal zu - 14 - halten. Er habe jedoch pro Monat mehrere Tausend Franken über sein Kontokorrentkonto von der C._____ AG bezogen, diese Zahlungen hätten verdeckte Gewinnausschüttungen dargestellt, zumal er damit insbesondere seine privaten Lebenshaltungskosten wie die Krankenkasse gedeckt habe. Insgesamt habe er Einkünfte von Fr. 324'924.90 verheimlicht. Es hätten in der Folge 31 Verlustscheine über den Gesamtbetrag von Fr. 449'776.00 resultiert. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs freizusprechen. Er habe dem Betreibungsamt die verlangten Unterlagen vorgelegt. Dieses habe nie Ergänzungen verlangt. Ämter seien jedoch zu Abklärungen verpflichtet. Dies gelte auch für die Gläubiger, die ebenfalls keine Ergänzungen verlangt hätten. Er habe zudem nie die Absicht gehabt, seine Gläubiger zu täuschen. Er habe zudem sämtliche Schulden abbezahlt (Berufungserklärung S. 1 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. 3.3. Des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangs- vollstreckungsverfahren richtet. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1). Vermögenswert in diesem Sinne ist auch zukünftiges pfändbares Vermögen im Sinne von Erwerbs- einkommen, worunter jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen ist, unabhängig von Bezeichnung und Form der Entrichtung (BGE 105 IV 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.2). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber aus- schweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheim- - 15 - lichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt. Die Auskunftspflicht des Schuldners ist umfassend und erfasst auch Vermögenswerte, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangs- vollstreckung unterliegt oder nicht, kommt dem Betreibungs- oder Konkurs- amt zu, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2016 E. 5.2 und 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Der Pfändungsbetrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. der Vorsatz muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3). 3.4. Erstellt und unbestritten geblieben ist, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. September 2014 bis 11. Mai 2020 mit einer Lohnpfändung belegt war. Der Beschuldigte hat bestätigt, gegenüber dem Betreibungsamt N._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'263.30 deklariert zu haben. Das Betreibungsamt hat diese Angabe in der Folge bei seinen Berechnungen des Existenzminimums vom 2. September 2014, 22. Oktober 2015, 14. April 2016, 8. September 2016, 15. Juni 2017, 7. Dezember 2017, 15. November 2018, 29. November 2018, 14. März 2019, 6. Juni 2019 und 11. Mai 2020 als Grundlage genommen (vgl. UA act. 2_10). Für die genauen Belege zum Nettoeinkommen sowie insbesondere betreffend die Berechnungen der Lebenshaltungskosten und der pfänd- baren Quote des Betreibungsamts kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz E. 5.2.2 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wurden in der Tatzeit unbestrittenermassen Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 449'776.00 ausgestellt (UA act. 2_28-77). Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeitspanne Privatbezüge über das Kontokorrent A._____ von der C._____ AG getätigt und damit private Kosten gedeckt hat (siehe auch die vorgängigen Ausführungen zu Anklageziffer 2). Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Privatbezüge gegenüber dem Betreibungsamt nicht angegeben zu haben. 3.5. Der Beschuldigte hat sein Einkommen anlässlich der fraglichen Pfändungs- vollzüge (teilweise) verheimlicht, indem er wahrheitswidrig angegeben hat, sein Einkommen habe lediglich Fr. 4'263.30 betragen und die Privatbezüge über das Kontokorrent der C._____ AG nicht erwähnt hat. Er hat beim Betreibungsamt den (falschen) Eindruck erweckt, vollständig Auskunft über - 16 - seine Einkommenssituation gegeben zu haben, indem er lediglich seine Lohnabrechnungen eingereicht hat. Er hat jedoch durch die Privatbezüge über das Kontokorrent offensichtlich über die gesamte Tatzeit einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten gedeckt. Es stand ihm damit wesentlich mehr Einkommen bzw. Vermögen zur Verfügung, als dies in den Lohnabrechnungen ausgewiesen wurde und er es gegenüber dem Betreibungsamt angegeben hat. Der Beschuldigte macht hierzu geltend, einen monatlichen Lohn von Fr. 10'000.00 hätte er sich gar nicht auszahlen können (GA act. 90, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff. vgl. auch S. 5 ff. und 32). Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal es für die C._____ AG keine Rolle gespielt hat, ob ihr die Liquidität über Lohnauszahlungen oder ein ungesichertes Darlehen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen entzogen worden ist. Es kommt denn für die Frage der Pfändbarkeit, wie ausgeführt, auch nicht auf die Bezeichnung als Einkommen an. Wesentlich ist, dass der Beschuldigte effektiv weitaus höhere Beträge von der C._____ AG erhalten hat, als er dies angegeben hat. Aufgrund der umfassenden Auskunftspflicht ist nicht relevant, ob das Betreibungsamt beim Beschuldigten explizit nach weiteren Einkünften durch seine Tätigkeit bei der C._____ AG oder nach dem Kontokorrent gefragt hat. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Unerheblich ist zudem, dass die Gläubiger aus einem anderen Gerichtsverfahren vom Stockwerkeigentum in der Gemeinde L._____ hätten wissen können. Der Beschuldigte hat durch die Abgabe falscher bzw. unvollständiger Erklärungen gegenüber dem Betreibungsamt die Ausfertigung der Pfändungsverlustscheine verursacht. Sofern er gegenüber dem Betreibungsamt offengelegt hätte, dass ihm effektiv ein deutlich höheres Einkommen zur Verfügung stand, wäre die pfändbare Quote bei den jeweiligen Berechnungen deutlich grösser ausgefallen und seine Gläubiger wären in höherem Mass und früher befriedigt worden. Es wäre – wenn überhaupt – nur in geringerem Masse zu Verlustscheinen gekommen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte die Gläubiger nachträglich befriedigt hat und dass heute keine Verlust- scheine mehr vorliegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Für die Vollendung des Tatbestands des Pfändungsbetrugs genügt bereits, die Gefahr, dass ein Gläubiger zu Verlust kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies war vorliegend - 17 - der Fall. Durch die Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestand die Gefahr, dass die Gläubiger zu Verlust kommen könnten. Dies insbesondere durch die desolate finanzielle Situation des Beschuldigten. Weiter wurde die Zwangsvollstreckung erschwert und war es für die Gläubiger mit erhöhtem Aufwand verbunden. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs mehrfach erfüllt. 3.6. Der Beschuldigte macht geltend, nicht gewusst zu haben, dass er die Privatbezüge vom Kontokorrent hätte angeben müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Dieses Vorbringen ist als reine Schutz- behauptung zu qualifizieren. Bereits ein Blick auf die Berechnung des Existenzminimums musste ihm vor Augen führen, dass er nicht vom deklarierten Einkommen gelebt hat. Es muss ihm dabei auch bewusst gewesen sein, dass zusätzliche Einnahme- bzw. Vermögensquellen zu deklarieren gewesen wären, zumal dadurch die pfändbare Quote hätte erhöht werden können. Auch gemäss den Aussagen des Buchhalters B._____ war es dem Beschuldigten durchaus bewusst, dass er ein zu tiefes Einkommen ausgewiesen hat. Darauf wurde er nämlich von B._____ im Tatzeitraum regelmässig hingewiesen. Gemäss B._____ habe sich der Beschuldigte jedoch aufgrund seines finanziellen Zugzwangs für die Lösung entschieden, welche auch dessen Idee gewesen sei. Er habe sich diesbezüglich beratungsresistent gezeigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Der Beschuldigte hat in der Absicht gehandelt, diese Einkünfte vor dem Betreibungsamt zu verstecken. Er wollte sich dadurch besserstellen und mehr Mittel zur Verfügung haben, als er es mit der regulären Lohnpfändung gehabt hätte. In der Tatzeit hat er auf zu grossem Fusse gelebt und namentlich auch ein kostspieliges Fahrzeug gefahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es ist ihm vorzuwerfen, dass er die (vorübergehende) Gläubigerschädigung dabei zumindest in Kauf nahm, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Nicht relevant ist hingegen, dass er seine Gläubiger grundsätzlich irgendwann befriedigen wollte und dies in der Folge auch getan hat. Er hat den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs mehrfach erfüllt. 3.7. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist in Bezug auf die Pfändungsvollzüge vom September 2014, 22. Oktober 2015, 14. April 2016, 8. September 2016, 15. Juni 2017, 7. Dezember 2017, 15. November 2018, 29. November 2018, 14. März 2019, 6. Juni 2019 und 11. Mai 2020 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. - 18 - 4. 4.1. In Anklageziffer I.4 wird dem Beschuldigten Betrug und Urkundenfälschung eventualiter eine Übertretung gegen die COVID-19-Solidarbürgschafts- verordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [in der damals geltenden Fassung] vorgeworfen. Er habe am 26. März 2020 im Namen der C._____ AG bei der F._____ AG in der Gemeinde O._____ eine Kreditvereinbarung für einen COVID-19-Kredit eingereicht. Es sei ihm daraufhin ein Kredit von Fr. 500'000.00 gewährt worden. Beim Ausfüllen der Kreditvereinbarung habe er unter anderem bestätigt, dass er den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde und dass er aufgrund der COVID-19-Pandemie hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, obwohl er tatsächlich keine Umsatzeinbusse aufgrund der Pandemie erlitten hatte. Es sei in der Kreditvereinbarung zudem darauf hingewiesen worden, dass die Kredite nicht für neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen seien, zur Verfügung stehen würden. Am 30. März 2020 habe er dennoch Fr. 350'000.00 der Kreditmittel vom Geschäftskonto der C._____ AG auf sein Privatkonto überwiesen und am selben Tag damit 1'000 Namenaktien der G._____ AG zum Preis von Fr. 328'612.50 gekauft. Zudem habe er am 6. April 2020 einen Firmenmantel, nämlich die H._____ AG mit Sitz in der Gemeinde P._____ zum Preis von Fr. 14'150.00 gekauft. Damit habe er die Kreditmittel entgegen der Vorschrift verwendet. Er sei in Täuschungsabsicht und der Absicht vorgegangen, sich einen Vorteil zu verschaffen. Damit habe er die F._____ AG über den Verwendungszweck des Grossteils der Kreditgelder getäuscht (Verwendungsmissbrauch). Der BG OST-SÜD Bürgschafts- genossenschaft für KMU sei damit zumindest ein Gefährdungsschaden in der Höhe von Fr. 350'000.00 entstanden. 4.2. Die Vorinstanz hat die Tatbestände des Betrugs und der Urkunden- fälschung nicht als erfüllt erachtet. Sie verneinte insbesondere, dass der Beschuldigte bereits beim Stellen seines Antrags gewusst habe, dass er mit dem erhaltenen Geld Aktien kaufen werde. Er habe dies erst später entschieden. Zudem sei er aufgrund der Coronapandemie tatsächlich verunsichert gewesen. Weiter fehle es an einer Vermögensgefährdung, da «blue chips» Aktien kaum risikobehaftet seien. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte zudem die volle Summe zurückgezahlt, weshalb kein Schaden entstanden sei. Der Kauf des Firmenmantels sei eine notwendige Investition für den Beschuldigten gewesen. Sie verneinte auch das Vor- liegen einer Urkundenfälschung, da der Beschuldigte keine Täuschungs- handlung vorgenommen habe. Hingegen sprach sie den Beschuldigten der Übertretung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV schuldig. Sie ging davon aus, dass ein unerlaubter Verwendungszweck vorgelegen habe, da sich der - 19 - Beschuldigte über die C._____ AG ein Aktivdarlehen von Fr. 350'000 gewährt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen Schuld- spruch wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie einen Freispruch vom Vorwurf einer Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-SBüV und macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht getäuscht habe, sondern den Kredit aufgrund eines Einbruchs der Wohnungsverkäufe sowie aus Verunsicherung über die weiteren Folgen der Pandemie beantragt habe. Weiter habe er den Kredit nicht zweckwidrig verwendet. Im Übrigen mangle es an einem Vermögensschaden sowie am subjektiven Tatbestand und auch an der Urkundenqualität der Kredit- vereinbarung. 4.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arg- listig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. zu Covid-19-Krediten auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB210497 vom 10. Februar 2022). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2). 4.4. 4.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer am 26. März 2020 für die C._____ AG einen Kredit im Umfang von Fr. 500'000.00 beantragt hat (UA act. 1_76). Dieser Betrag wurde am 27. März 2020 auf das Konto der C._____ AG bei der F._____ AG ausbezahlt. Am 30. März 2020 überwies der Beschuldigte Fr. 350'000.00 auf ein auf seinen Namen lautendes Privatkonto bei der F._____ AG. Gleichentags eröffnete er ein - 20 - Depot von Namenaktien der G._____ AG und kaufte Namenaktien im Wert von Fr. 328'613.00. Diese hat er am 28. April 2020 für einen Betrag von Fr. 308'721.00 verkauft und am 30. April 2020 erneut Aktien der G._____ AG für Fr. 322'726.00 gekauft (UA act. 1_54 ff. und 5.1_64, GA act. 90 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). 4.4.2. 4.4.2.1. Mit Unterzeichnung der Kreditvereinbarung hat der Beschuldigte bestätigt, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» sei (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 6. Punkt, UA act. 1_76). Dies traf bereits gestützt auf seine eigenen Aussagen in der Untersuchung nicht zu. So gab er in seiner ersten Einvernahme an, er habe den Betrag von Fr. 350'000.00 nicht dringend benötigt, weshalb er das Depot habe eröffnen wollen (UA act. 4_10 f.). Später führte er aus, dass er nicht explizit aufgrund der Pandemie plötzlich ein Loch von Fr. 350'000.00 gehabt habe. Aber das Loch habe bestanden und auch einen Zusammenhang mit der Pandemie gehabt. Sie hätten Wellenbewegungen in ihren Geldabläufen. Zudem hätten sie gewusst, dass die Liquidität Ende Jahr wieder stark steigen werde (GA act. 90). Der Beschuldigte hat den Kredit insgesamt gemäss eigenen Aussagen bezogen, weil dies «gratis» möglich gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 19) und nicht, weil die Firma wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war. Es sticht somit ins Auge, dass sich der Beschuldigte durch den Kredit hauptsächlich einen finanziellen Handlungsspielraum bzw. eine Besserstellung verschaffen wollte. Dies bestätigte die amtliche Verteidigung explizit anlässlich der Berufungs- verhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33). Eine finanzielle Not- lage, welche durch die Coronapandemie verursacht worden wäre, ist hierbei nicht ersichtlich. Vielmehr war die teilweise finanzielle Schieflage auf die Geschäftstätigkeit der C._____ AG und die Vorfinanzierung von Objekten zurückzuführen. So hatte der Beschuldigte dies zu Beginn ebenfalls angegeben und von Wellenbewegungen in den Geldabläufen der AG gesprochen. Jedoch steigerte sich seine Aussage von diesen Ausführungen im Verfahren hin zu denjenigen anlässlich der Berufungsverhandlung. Nunmehr gab der Beschuldigte an, dass der Verkauf von Wohnungen zu diesem Zeitpunkt völlig stagniert habe. Zwei bis drei Käufer von Wohnungen, mit denen ein Reservationsvertrag bestanden hätte, seien vom Verkauf zurückgetreten und hätten ihm mitgeteilt, dass die Pandemie dafür ausschlaggebend sei. Zudem hätten die Wohnungsbesichtigungen völlig stagniert (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 19 f.). Mithin stellte er die Einschränkungen durch die Coronapandemie massgeblich erheblicher dar als zuvor. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass in diesem Zeitpunkt – nämlich dem 26. März 2020 und damit nur rund zehn Tage nach Beginn des Lockdowns – eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung vorlag. So konnte der - 21 - Beschuldigte dies auch nur vage begründen, indem er ausführte, er habe dies hinsichtlich des Umsatzes «gespürt». Ein genereller Einbruch der Konsumentenstimmung kann in Bezug auf den Verkauf von Immobilien jedoch nicht innerhalb so kurzer Zeit festgestellt werden und auf das Verhalten zwei bis drei Käufer zurückgeführt werden. Vielmehr ent- sprachen diese Schwankungen der üblichen Geschäftstätigkeit der Unternehmung. Darüber hinaus war die Baubranche «aufgrund der Covid-19-Pandemie» nicht derart von Massnahmen betroffen – weder im Zeitpunkt der Antrag- stellung noch im Verlauf des sogenannten «Lockdowns» –, als dass sich ein erheblicher Auftragsrückgang geradezu aufgedrängt hätte. Dies gilt umso weniger für die Immobilienbranche. Zumindest lässt sich ein solcher Einbruch nicht bereits mit den vom Beschuldigten ins Feld geführten stagnierenden Wohnungsbesichtigungen und einzelnen Vertragsrücktritten begründen (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.1.2.4). Dass in der Bau- branche die zweitmeisten Gesuche für einen Covidkredit gestellt worden sind, ändert nichts daran, dass die C._____ AG nicht in einer zur Antragsstellung berechtigenden Weise betroffen war. Auch der Zeitpunkt des Kreditantrags bestätigt die erste Aussage des Beschuldigten. So hat er den am 26. März 2020 um 0:00 Uhr in Kraft getretenen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüV) sowie bis zum 31. Juli 2020 angebotenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-SBüV) Kredit sogleich am allerersten Tag, also im frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm – auch aus den Berichterstattungen und Diskussionen aus Medien und Politik im Vorfeld zu diesem Kreditprogramm (vgl. dazu bereits: Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.1) – die nur sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer materiellen Prüfung der Kreditanträge durch die Banken bekannt waren. Nur so erklärt sich, dass er einer der Ersten bei der Antragstellung war, ohne dass seine Gesellschaft derart betroffen gewesen wäre. Zusammengefasst war der Beschuldigte durch die Coronapandemie nicht wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und damit nicht zum Bezug eines Covidkredits berechtigt. 4.4.2.2. Weiter hat der Beschuldigte in der Vereinbarung bestätigt, dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet werde (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 4, 7. Punkt), was nochmals unter dem Titel «Verwendungszweck» (vgl. Kreditvereinbarung, Ziff. 5) herausgestrichen wird (vgl. UA act. 1_76). - 22 - Für das Obergericht bestehen – entgegen der Vorinstanz – keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung beabsichtigt hat, den Kredit einerseits für die Bezahlung bereits vorbestehender Schulden und andererseits insbesondere für einen geldvermehrenden Aktienkauf sowie allenfalls den Kauf eines Firmen- mantels und damit zweckwidrig zu verwenden. Die zeitliche Abfolge lässt hierbei keinen anderen Schluss zu, zumal zwischen der Antragsstellung und dem Aktienkauf sehr wenig Zeit vergangen ist. Der Antrag wurde am 26. März 2020 gestellt, die Gutschrift auf das Firmenkonto fand am 27. März 2020 statt und lediglich drei Tage später, nämlich am 30. März 2020 wurden 70% des Kredits, nämlich Fr. 350'000.00 auf das Privatkonto des Beschuldigten überwiesen und von dort Aktien der G._____ AG gekauft. Der Beschuldigte hat auch nicht dargelegt, was sich in den drei Tagen nachdem er den Kredit erhalten hat, bei ihm geändert hätte, dass er sich kurzfristig für den Aktienkauf entschieden hätte. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er bei der Verwendung des Kredits eine Gewinnmaximierung bzw. den Ausbau seiner Geschäftstätigkeit beabsichtigt hat: Der Beschuldigte sagte im Rahmen der polizeilichen Befragung am 4. September 2020 aus, er habe den Betrag von Fr. 350'000.00 zu jenem Zeitpunkt nicht dringend benötigt, weshalb er ein Depot habe eröffnen wollen. Sein Banker habe ihm jedoch die Auskunft erteilt, er könne dies nur auf dem Privatkonto machen, weshalb er diesen Betrag auf sein Privatkonto transferiert habe. Er habe durch die in Aussicht stehenden Dividendenauszahlungen bei der G._____ AG versucht, das Geschäftsvermögen zu vergrössern. Dies gelte im Übrigen auch für den Kauf des Aktienmantels der H._____ AG (act. 4_10 f.). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhandlung (GA act. 91 f.) sowie der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 19 ff.). Ziel sei es gewesen, das Vermögen durch gewinnbringende Investitionen zu vermehren. Den Aktienmantel habe man zudem benötigt, um in eine grössere Überbauung zu investieren (UA act. 4_11, GA act. 92), was somit eine Investition darstellt, die zur Sicherung der Liquidität nicht notwendig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er das Geld in Etappen für Rechnungen gebraucht hätte. Den Betrag, welchen er erst in den nächsten Zahlungs- läufen gebraucht hätte, habe er zwischendurch in Aktien parkiert. Er habe das Geld so vermehren wollen, anstatt es liegen zu lassen. Er habe gedacht, Investitionen seien erlaubt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Es erhellt aus diesen Ausführungen, dass der Beschuldigte versucht hat, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Das Bestreben, geldvermehrende Investitionen zu tätigen, widerspricht dem Zweck der Covidkredite, welche ausschliesslich der Sicherung von Liquiditätsbedürfnissen dienten. Wenn sich der Beschuldigte ernsthaft um die Sicherheit seiner Firma gesorgt hätte, was ihm allenfalls noch hätte - 23 - geglaubt werden können, ist es entgegen der Vorinstanz schlicht nicht nachvollziehbar, dass er den Kredit sogleich und zu einem überwiegenden Teil zum Kauf von Aktien verwendet hat. Auch sogenannte «blue chips» (umsatzstarke Aktien grosser Unternehmen, auf deren Kursentwicklung die führenden Indizes beruhen) beinhalten stets ein gewisses finanzielles Risiko durch Kurseinbrüche, dies insbesondere in der bis dahin einzig- artigen Coronapandemie. So gab auch der Beschuldigte an, der Aktienkurs der G._____ AG sei auf einem Allzeittief gewesen, man habe nicht gewusst, welche Verpflichtungen sie durch die Pandemie haben werde (GA act. 91). Die Verwendung verdeutlicht erneut, dass der Beschuldigte durch die Pandemie nicht wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war und deshalb Liquidität benötigt hätte. Der Beschuldigte hat zudem den Maximalbetrag von Fr. 500'000.00 beantragt, obwohl er diesen Betrag nicht benötigt hat und obwohl er diesen in der Maske auf dem Webformular hätte reduzieren können. Er hat die Voraussetzungen für die Kreditgewährung damit erkennbar nicht erfüllt. Es kann vorliegend offenbleiben, ob sich der Beschuldigte durch die Überweisung von Fr. 350'000.00 auf sein Privatkonto – entgegen seinen Aussagen – ein Darlehen gewährt hat, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass es sich beim Grund der Überweisung um einen Auftrag zur treuhänderischen Geldvermehrung gehandelt habe. Einerseits war diese treuhänderische Geldvermehrung, wie soeben ausgeführt, nicht der Zweck der Covidkredite. Insbesondere aber wurde zwischen dem Beschuldigten und der C._____ AG dies- bezüglich nichts schriftlich vereinbart (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). So hatte die Unternehmung keinerlei Sicherheit, dass der Beschuldigte den Betrag zurückzahlen werde. An der Rückzahlungsfähigkeit bestanden aufgrund der desolaten privaten finanziellen Situation des Beschuldigten jedoch erhebliche Zweifel. Offenbleiben kann auch, ob er den Betrag von Fr. 150'000.00, welchen er für die Bezahlung von vorbestehenden Rechnungen verwendet hat, bestimmungsgemäss verwendet hat. Diesbezüglich ist eine nichtbestimmungsgemässe Verwendung nicht angeklagt. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den ihm gewährten Kredit entgegen seiner Zusicherung sowie zweckwidrig nicht ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet, was er von Anfang an beabsichtigt hat. 4.4.2.3. Der Beschuldigte hat die F._____ AG bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich beider Zusicherungen (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19- Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung aus- schliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse») - 24 - getäuscht. Ohne diese Täuschungen wäre der Kredit nicht gewährt und in der Folge ausbezahlt worden. 4.4.3. Aufgrund der damaligen Umstände (Zeitpunkt des Kreditantrags und der damaligen Berichterstattung in den Medien) war dem Beschuldigten bewusst und es war für ihn auch vorhersehbar, dass bei der Gewährung der Kredite auf die Angaben der Gesuchsteller abgestellt werden muss und diese keiner näheren Überprüfung unterzogen werden (können). Der Beschuldigte hat in der Kreditvereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und der «Wahrheit entsprechen» würden (vgl. überdies Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV: «vollständig und wahr sind»). Auch der Zeitpunkt des Kreditantrags spricht dafür, dass der Beschuldigte von zumindest sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer Überprüfung der Angaben ausgegangen ist. Allerdings ist nach der Rechtsprechung für das Tatbestandsmerkmal der Arglist weiter notwendig, dass die Überprüfung dieser Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. statt vieler: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Auch wenn es sich vorliegend bei der F._____ AG um die Hausbank der C._____ AG und auch des Beschuldigten selbst gehandelt hat, erscheint es doch zumindest zweifelhaft, dass die Überprüfung «aufgrund» eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wurde (vgl. hierzu eingehend: WOHLERS, Urteilsbesprechung der Urteile des Bezirksgerichts Dietikon GG200052 vom 27. April 2021 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich SB210497 vom 10. Februar 2022, in: forumpoenale 5/2022, S. 326-336, S. 336). Allerdings ergibt sich die Arglist der Täuschung vorliegend daraus, dass der Beschuldigte die Zusicherungen unterschriftlich bestätigt und sich damit besonderer Machenschaften in Form einer unwahren Urkunde bedient hat (siehe nachstehend). Die Urkunde selbst wies keine ernsthaften Anhaltspunkte für falsche Angaben auf. Überdies war eine Überprüfung der Zusicherung des Beschuldigten, dass seine Gesellschaft «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt» sei, durch die F._____ AG nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich. Auch aus dem Hinweis unter dem Titel «Verwendungszweck» der Kreditvereinbarung, wonach die Bank keine Pflicht hat, die vertragskonforme Verwendung [des Kredits] zu überprüfen, lässt sich eine eingeschränkte Überprüfung ableiten. Ein möglicher Umsatzrückgang «aufgrund der Covid-19-Pandemie» hätte sich nicht durch einen blossen Blick in den damals aktuellen Bankkontoauszug beurteilen lassen. Es spielen noch zahlreiche weitere Faktoren eine Rolle wie Zahlungsfristen, Usanzen bei der Rechnungsstellung, Zahlungs- schwierigkeiten, Erkrankungen, saisonale Auslastung in der Baubranche, Auftragsbücher und weitere mehr. Eine Überprüfung der Zusicherung des Beschuldigten, dass der gewährte Kredit ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» verwendet würde, war von vornherein als innere Tatsache nicht möglich. Eine Überprüfung war auch aufgrund - 25 - der damaligen Umstände nicht zumutbar (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.1). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Beschuldigten gemachten Zusicherungen bestanden für die F._____ AG keine. Der Beschuldigte hat unter explizitem Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben seine Zusicherungen als vollständig sowie wahr bestätigt. 4.4.4. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Die erwähnten Umstände samt der damaligen Notsituation wirken sich auch auf die Beurteilung der Opfermitverantwortung aus. Die damaligen Verhältnisse erforderten eine schnelle und unbürokratische Kreditvergabe. Mithin beschränkte sich die Überprüfung – entsprechend den gesetzlichen Grundlagen in der Covid-19-SBüV – weitgehend auf Vollständigkeit sowie formelle Korrektheit. Aufgrund dieser besonderen Umstände kann der F._____ AG auch kein leichtfertiges Nichtbeachten grundlegendster Vorsichtsmassnahmen vorgeworfen werden (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 2.4.2.2.2; WOHLERS, a.a.O., S. 335). Der Beschuldigte hat die damalige Notsituation ausgenutzt, um seiner Firma einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es liegt unter den vorliegenden Umständen keine Leichtfertigkeit vor, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt. 4.4.5. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens liegt darin begründet, dass die Bereitschaft zur Gewährung des Kredits und zum Eingehen des damit einhergehenden Verlustrisikos nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei Kenntnis der wahren Sachlage, hätte die F._____ AG mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck) den Kredit nicht gewährt. Der Vermögensschaden besteht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit bzw. zumindest im nicht bestimmungsgemäss verwendeten Anteil von Fr. 350'000.00. Dieser ist mit der Disposition, nämlich der Überweisung auf das Privatkonto des Beschuldigten entstanden. Es handelt sich hierbei um eine schadensgleiche Vermögensgefährdung (siehe dazu die obigen Ausführungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung). Die Schuld des Beschuldigten gegenüber der C._____ AG betrug mit dem überwiesenen Anteil des Kredits und dem Kontokorrent rund Fr. 850'000.00. Er wurde zur selben Zeit gestützt auf Verlustscheine betrieben. Damit war die Forderung stark gefährdet, dies umso mehr keine schriftliche Vereinbarung zur Verwendung und Rückzahlung der Fr. 350'000.00 getroffen worden ist. Der - 26 - Vermögensschaden lag schlussendlich präzisierend nicht bei der kreditgebenden F._____ AG, sondern bei der BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU als Bürgin und letztendlich beim Bund (zur Verlusttragung: Art. 17 Covid-19-SBüV). Aus dem Umstand, dass der Kredit schliesslich vollständig zurückbezahlt worden ist, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, genügt doch nach der Rechtsprechung bereits ein vorübergehender Schaden und sogar eine vertragsgemässe Rückzahlung macht die eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen (BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 und 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; vgl. durch Ausgleichung mittels Verrechnung: BGE 84 IV 12 E. 2). Zudem erfolgte die Rückzahlung vorliegend insbesondere auch unter dem Druck des Strafverfahrens. 4.4.6. Der Beschuldigte handelte überdies entgegen der Vorinstanz vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass die von ihm gemachten Zusicherungen hinsichtlich des erheblich beeinträchtigten Umsatzes sowie des beabsichtigten Verwendungszwecks von Anfang an falsch waren, war dem Beschuldigten insbesondere anhand der Zahlen (Bilanz, Auftragsbücher), der zeitlichen Abfolge sowie der in der C._____ AG üblichen Wellenbewegungen in den Umsätzen bewusst. Durch seine falschen Angaben wollte er ohne Erfüllung der Voraus- setzungen die Auszahlung eines «Gratis»-Kredits erreichen. Er nahm weiter zumindest in Kauf, dass eine Überprüfung der Zusicherungen aufgrund seiner unterschriftlichen Bestätigung nicht erfolgen würde oder aufgrund der Art der Angaben (Umsatz sowie Verwendungszweck) nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sein würde. Indem er sich im Wissen um die falschen Zusicherungen einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen und sich davon einen Teil von Fr. 350'000.00 auf sein Privatkonto überwiesen hat, hat er sich um ebendiesen unrecht- mässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Es hätte deshalb eine erhöhte Sensibilisierung und gewisse Vorsicht erwartet werden dürfen. Zudem zeigen seine Aussagen, dass ihm bewusst war, dass der Aktienkauf mit dem Covidkredit heikel war. So gab er an, dass privat keine Aktien gekauft werden durften wegen der Verordnung, in der dies stehe. Seine Ausführungen, dass ihm ein Mitarbeiter der Bank hätte mitteilen müssen, dass er keine Aktien hätte kaufen dürfen (UA act. 4_38), vermögen ihn nicht zu entlasten, da er die - 27 - Vereinbarung unterzeichnet hat und damit verantwortlich für deren Umsetzung war. 4.5. 4.5.1. Der Kreditvereinbarung kommt Urkundenqualität gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu (vgl. dazu bereits: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 3.4.1). Bei der an die Bank gerichteten sowie unterschriftlich bestätigten Erklärung zum Abschluss eines Kreditvertrags unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen handelt es sich um eine menschliche Gedankenäusserung von rechtlicher Relevanz. Durch die Annahme seitens der Bank kommt unmittelbar ein Kreditvertrag zustande. In der Dokumentation der Konditionen dieses Vertrages besteht auch die Beweiseignung sowie Beweisbestimmung des Dokuments, die durch den fettgedruckten Hinweis auf die Straffolgen, dessen Kenntnisnahme der Gesuchsteller ebenfalls bestätigen muss, lediglich verstärkt wird. Schliesslich lässt der Kreditantrag auch einen Aussteller, nämlich das gesuchstellende Unternehmen, erkennen. 4.5.2. Die vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigten Angaben bzw. seine Zusicherungen (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt»; Verwendungszweck) gegenüber der F._____ AG waren falsch bzw. unwahr (siehe vorstehend). Die erhöhte Glaubwürdigkeit des Kreditantrages ergibt sich aus dem konkreten Verwendungszweck bzw. aus dem Umstand, dass die ein- seitigen Erklärungen gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a-d Covid-19-SbüV; INDERBITZIN, in: StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 23 zu Art. 251 StGB) und die Antragsstellung zwingend mit dem von amtlicher Stelle herausgegebenen Formular (vgl. Anhang 2 der Covid-19- SBüV) vorzunehmen war. Der Beschuldigte hat weiter schriftlich bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV). Dadurch unterscheidet sich der COVID-19-Kreditantrag auch wesentlich von den üblichen Selbstdekla- rationen gegenüber Kreditinstituten, die im eigenen Interesse des Erklärenden erfolgen und denen die Rechtsprechung deshalb grund- sätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst (vgl. dazu BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Mithin schreibt das Gesetz die Erstellung der Urkunde, ihren Inhalt und die Methode, die bei ihrer Erstellung anzuwenden ist, genau vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2021.108 vom 24. August 2021 E. 4.2.2). Damit liegt eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung und folglich eine Falsch- beurkundung vor. - 28 - 4.5.3. Dem Beschuldigten war es aufgrund der Umstände (Zeitpunkt des Kredit- antrags und der damaligen Berichterstattung in den Medien) bewusst, dass, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten einer Überprüfung der Angaben bestehen. Weiter wurde in der Kredit- vereinbarung explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hinge- wiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass seinen Angaben eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würde. Durch die falschen Zusicherungen hat der Beschuldigte die F._____ AG bewusst über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen täuschen wollen, damit seine Gesellschaft dennoch den zinslosen Kredit ausbezahlt erhält, worauf diese jedoch keinen Anspruch gehabt hätte und den er in der Folge zweckfremd verwenden konnte. 4.6. Der Beschuldigte hat sich des Betruges und der Urkundenfälschung schuldig gemacht, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Das per 19. Dezember 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürg- schaftsgesetz, Covid-19-SBüG) behält in Art. 25 Abs. 1 SBüG wie bereits zuvor Art. 23 Covid-19-SBüV schwerere strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch vor. Nachdem vorliegend eine Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung erfolgt, entfällt eine Prüfung der Straf- barkeit nach der Covid-19-SBüV. Entsprechend hat von der eventualiter angeklagten Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV [Krediterlangung] auch kein Freispruch zu erfolgen. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, des mehrfachen Pfändungsbetrugs, des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus- gesprochen. Der Beschuldigte beantragt gestützt auf die von ihm beantragten vollumfänglichen Freisprüche den Verzicht auf eine Strafe. Ansonsten macht er keine Ausführungen zur Strafzumessung. Die Staats- - 29 - anwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Gesamtfreiheitsstrafe inkl. Widerrufsstrafe). Zudem sei der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. Insoweit vorliegend Tatbestände mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, erweist sich einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.). Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft (siehe aktueller Strafregister- auszug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde er am 12. September 2019 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 270.00 und einer Busse von Fr. 2'100.00 verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 wurde er sodann wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 6'000.00 verurteilt. Im zweitgenannten Strafverfahren erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft bereits am 22. April 2015 Anklage gegen den Beschuldigten. Mit erstinstanzlichem Urteil vom 12. Januar 2017 wurde er sodann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Aargaus angefochten, wonach am 22. Oktober 2019 das genannte Urteil mit einer Geld- und Freiheitsstrafe resultierte. Völlig unbeeindruckt vom laufenden Straf- verfahren und dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil delinquierte er in der in Anklageziffer 2 und 3 beschriebenen Weise weiter. Zudem beging er im März 2020 die noch gravierenderen, in Anklageziffer 4 genannten Delikte. Der Beschuldigte hat sich somit von Geld und Freiheitsstrafen nicht abschrecken lassen. Der Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, gezeigt. Mithin liegen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung vor. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten ist sodann eine neue Straf- - 30 - untersuchungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Juni 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ersichtlich. Auch wenn diesem Umstand aufgrund der Unschulds- vermutung keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, so wider- spricht die Eröffnung einer neuer Strafuntersuchung jedenfalls nicht der bereits bestehenden Befürchtung, der Beschuldigte könnte sich erneut strafbar machen. In Anbetracht der mehrfachen Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten weder eine angemessene noch eine zweckmässige Sanktion. Auch der Umstand, dass es für den 61-jährigen und selbstständig erwerbstätigen Beschuldigten bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe schwieriger sein wird, seine Geschäfts- tätigkeit fortzusetzen, vermag an der Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Somit ist auch für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung unter Verschuldensgesichtspunkten eine Geldstrafe noch infrage kommen würde, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 5.5. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. März 2020 ereignet. In besagtem Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017 wegen anderer Straftaten verurteilt (sog. Ersturteil, vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Im rechtskräftig gewordenen zweitinstanzlichen Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs, Misswirtschaft und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des Pfändungsbetrugs (Anklageziffern 1 und 2) ist somit für diejenigen Hand- lungen, welche vor dem 12. Januar 2017 stattgefunden haben, eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zur mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe auszufällen. Was hingegen die übrigen zu beurteilenden Straftaten betrifft, so liegen dafür die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe nicht vor, sind diese doch nach dem massgeblichen Ersturteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017 begangen worden. Für diese neuen Straftaten ist eine unabhängige Strafe festzulegen (BGE 145 IV 1). 5.6. 5.6.1. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017 bzw. des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts - 31 - vom 22. Oktober 2019 auszusprechenden ungetreuen Geschäfts- besorgung und Pfändungsbetrüge ergibt sich Folgendes: Die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 rechtskräftig beurteilten Tatbestände der Misswirtschaft und der (mehrfachen) Urkundenfälschung sehen als Strafen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der gewerbsmässige Betrug eine Freiheits- strafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Die neu zu beurteilenden Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht sowie des Pfändungsbetrugs sehen ebenfalls je eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Qua Strafrahmen bildet somit der gewerbsmässige Betrug die schwerste Straftat. Ist – wie vorliegend – die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grund- strafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Auszugehen ist somit von der rechtskräftigen Grundstrafe, der Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Diese ist aufgrund der davor begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie dem mehrfachen Pfändungsbetrug, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 5.6.2. Hinsichtlich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, die sich vor dem 12. Januar 2017 ereignet hat, ergibt sich Folgendes: Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht wird seit dem 1. Juli 2023 mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ist nicht mehr vor- gesehen. Da diese neue Fassung für den Beschuldigten (abstrakt) milder ist, ist diese vorliegend anwendbar (lex mitior). Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangs- punkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist das geschützte Rechtsgut das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treu- gebers (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich in seiner Funktion als Geschäftsführer und teilweise als Verwaltungsrat der C._____ AG über einen Zeitraum von rund vier Jahren insbesondere durch geschäftsmässig nicht begründeten - 32 - Aufwand bzw. ungerechtfertigte Privatbezüge, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht (Anklageziffer 2). Als Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat war er damit betraut, die Vermögensinteressen der C._____ AG zu wahren. In Verletzung seiner Pflichten hat er privates und Gesellschaftsvermögen vermischt bzw. sich nach eigenem Gutdünken über den Trennungsgrundsatz hinweggesetzt, indem er geschäftlich nicht begründeten Privataufwand über das «Kontokorrent A._____» finanzierte bzw. ungerechtfertigt Privatbezüge tätigte. Im massgeblichen Zeitraum bis zum 12. Januar 2017 hat er das Kontokorrent durch seine Privatbezüge um insgesamt rund Fr. 186'000.00 ansteigen lassen und hat diesen Betrag für private Zwecke verwendet. Es handelt sich dabei um einen sehr erheblichen Betrag, auch wenn bei Vermögensdelikten auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind. Entsprechend schwer wiegt die damit einhergehende Gefährdung des geschützten Rechtsguts des anvertrauten Vermögens. Hingegen kann dem Ausmass des Vertrauensbruchs vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommen, hat sich der Vertrauensbruch doch gegen seine eigene Einmannaktiengesellschaft und damit quasi gegen sich selbst gerichtet. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns ist nicht über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung als «Alleinherrscher» in der C._____ AG über einen grossen Handlungsspielraum verfügte bzw. nicht kontrolliert wurde und sein Vorgehen deshalb keiner besonderen Raffinesse bedurfte, wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte mit dem Motiv, sich einen besseren Lebensstil zu finanzieren und damit in der egoistischen Absicht, sich selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der von monetären Beweggründen getriebene Beweggrund ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, welche eine Bereicherungsabsicht erfordert, jedoch inhärent und darf entsprechend nicht verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden. Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte verfügte. Zwar befand er sich in einer finanziellen Situation, die er selbst als einschränkend wahrnahm (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 23), von einer eigentlichen akuten finanziellen Notlage kann jedoch nicht die Rede sein. Je leichter es dem Beschuldigten aber gefallen wäre, mit dem ihm anvertrauten Vermögen sorgsam und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umzugehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 33 - Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafen und der davon erfassten grossen Bandbreite von Deliktsbeträgen und Vorgehensweisen – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zwar ebenfalls um ein Vermögensdelikt handelt, im Übrigen aber kein enger Zusammenhang zu den Straftaten, die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 beurteilt worden sind (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft), besteht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der rechtskräftigen Grundstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für die auf die Zeit vor dem 12. Januar 2017 entfallende ungetreue Geschäftsbesorgung um 12 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe. 5.6.3. Hinsichtlich der Pfändungsbetrüge, die sich vor dem 12. Januar 2017 ereignet haben, ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB schützt das Vermögen bzw. die Zugriffsrechte der Gläubiger sowie die Zwangs- vollstreckung an sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2). Der Beschuldigte hat gegenüber dem Betreibungsamt im Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis 12. Januar 2017 seine Bezüge vom Kontokorrent der C._____ AG trotz Lohnpfändung verschwiegen und damit Einkünfte bzw. Vermögen von rund Fr. 50'000.00 verheimlicht, indem er monatlich unvollständige Unterlagen eingereicht hat. Er hat diesen Betrag dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen und diese Forderungen dadurch gefährdet. Dies insbesondere aufgrund seiner unsicheren finanziellen Situation. Es handelt sich um einen erheblichen Betrag. Dies gilt auch in Relation zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen, auch wenn im Rahmen von Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Durch sein Handeln sind zahlreiche Verlustscheine entstanden. Bei den gefährdeten Steuerforderungen waren zudem Interessen der Allgemeinheit betroffen. Insgesamt erscheint der monetäre Taterfolg als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm freigestanden, sich in seinem Lebensstil einzuschränken, was er jedoch offensichtlich nicht wollte. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus (siehe dazu oben). - 34 - Insgesamt ist hinsichtlich der auf die Zeit vor dem 12. Januar 2017 entfallenden Pfändungsbetrüge von einem nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist wiederum zu beachten, dass kein enger Zusammenhang zu den mit Urteil des Ober- gerichts vom 22. Oktober 2019 abgeurteilten Straftaten besteht. Ange- messen erscheint eine Erhöhung um 3 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe. 5.6.4. Zur Täterkomponente ist auszuführen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des 12. Januars 2017 noch über keine Vorstrafen verfügt hat. Die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte ist hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie dem Pfändungsbetrug zwar hinsichtlich bestimmter Tatsachen geständig, jedoch beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er diesbezüglich auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein kann bzw. seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Eine Strafminderung ist unter diesem Titel somit ausgeschlossen. Die übrigen, persönlichen und familiären Verhältnisse bieten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Täterkomponente wirkt sich neutral bzw. nicht auf die Grundstrafe aus. 5.6.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die bis zum 12. Januar 2017 begangenen Delikte mit einer (gedanklichen) Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Abzüglich der mit dem Ersturteil ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 15 Monate Freiheitsstrafe. 5.7. Für die nach dem Ersturteil (Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017) begangenen Delikte, für welche ebenfalls auf eine Freiheitstrafe zu erkennen ist (siehe dazu oben), ist eine separate Gesamt- freiheitsstrafe auszusprechen (BGE 145 IV 1 E. 1.2). 5.7.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug (Anklageziffer 4) als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen: Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat für die C._____ AG unter - 35 - wahrheitswidriger Angaben (hinsichtlich des Umsatzes «wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt»; Verwendungszweck) bei der F._____ AG einen Covid-19-Kredit über Fr. 500'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Davon hat er mindestens Fr. 350'000.00 nicht rechtmässig verwendet bzw. ist lediglich diesbezüglich eine Gefährdung angeklagt. Tatsächlich hat er sogar im Hinblick auf die gesamte Deliktssumme von Fr. 500'000.00 getäuscht. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist jedoch bereits bei Fr. 350'000.00 von einem sehr hohen Betrag und einer entsprechend schweren Gefährdung des geschützten Rechtsguts des Vermögens auszugehen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit ein- hergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Unrechtsgehalt der durch den Beschuldigten verwendeten Urkunde wird mit der Urkunden- fälschung abgegolten. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften. Er hat sich allerdings ganz bewusst die damalige Notlage zu Nutze gemacht, um sich bzw. seine Aktiengesellschaft auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch andere Gesuchsteller in Verruf, die tatsächlich auf einen Notkredit angewiesen waren. Insgesamt geht die Art und Weise der Tatausführung jedoch kaum über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinaus. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Dass die C._____ AG durch die Vorfinanzierung von Projekten und üblichen Wellenbewegungen bei den Geldflüssen in einer engen finanziellen Situation war, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand, sodass er den Kredit zunächst auch nicht benötigt hat. Der Beschuldigte wählte schlicht den für ihn einfachsten Weg, um an flüssige Mittel zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das in ihn gesetzte Vertrauen hinsichtlich wahrer sowie vollständiger Zusicherungen beim Antrag eines Covid-19-Kredits nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 36 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittel- schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 5.7.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren (nach dem 12. Januar 2017) begangenen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 5.7.3. Hinsichtlich der Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat einen Covid-19-Kredit von Fr. 500'000.00 unter wahr- heitswidrigen Zusicherungen (erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» namentlich hinsichtlich des Umsatzes; Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditäts- bedürfnisse») unterschriftlich beantragt. Er reichte diese (unwahre) Urkunde in der Folge bei der F._____ AG ein, um einen Irrtum über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hervorzurufen. Der Taterfolg ist angesichts des den Zusicherungen entgegengebrachten Vertrauens sowie der Benachteiligung im Umfang des zu Unrecht gewährten Kredits von Fr. 500'000.00 als mittelschwer zu qualifizieren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns ist angesichts der unterschriftlichen Zusicherungen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Mithin wies die Urkunde keine schwierig zu fälschenden Sicherheitsmerkmale oder Ähnliches auf. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Urkundenfälschung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen. Weitere Umstände dürfen nur soweit zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, als dies nicht bereits im Rahmen der Straf- zumessung zum Betrug erfolgt ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass - 37 - insoweit der Urkundenfälschung im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem Betrug zusätzlich eine Urkundenfälschung vorgenommen hat, zumal der Tatbestand der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut als jenes des Betrugs schützt. Insgesamt ist hinsichtlich der Urkundenfälschung in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Urkundenfälschungen von einem mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschung in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug steht. Entsprechend geringer ist der mit der Urkundenfälschung insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.7.4. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, die nach dem 12. Januar 2017 begangen wurde, kann weitestgehend auf das oben unter E. 5.6.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die Tatbegehung war hierbei identisch, zumal der Beschuldigte in gleicher Weise und ohne Unterbruch weiter- delinquierte. Im hier fraglichen Zeitraum hat der Beschuldigte das Kontokorrent durch zahlreiche einzelne Privatbezüge – nach einer kurzf- ristigen Senkung – wiederum um rund Fr. 95'000.00 anwachsen lassen. Es handelt sich hierbei um einen beträchtlichen Betrag, der keinesfalls zu bagatellisieren ist. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein enger Zusammenhang zum Covid-Betrug besteht. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 6 Monate auf 31 Monate Freiheitsstrafe. 5.7.5. Auch hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der nach dem 12. Januar 2017 begangen wurde, kann weitestgehend auf das bereits unter E. 5.6.3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Tatbegehung war hierbei identisch, zumal der Beschuldigte in gleicher Weise weiterdelinquierte. Im hier fraglichen Zeitraum hat der Beschuldigte Einkünfte bzw. Vermögen von rund Fr. 150'000.00 verheimlicht, indem er dem Betreibungsamt monatlich unvollständige Unterlagen eingereicht hat. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Betrag, der den Gläubigern vorenthalten worden ist. Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszugehen. Im Rahmen - 38 - der Asperation ist wiederum zu beachten, dass zum Betrug kein Zusammenhang besteht. Jedoch besteht ein enger sachlicher Zusammen- hang zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, was den Gesamtschuldbeitrag reduziert. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe. 5.7.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der heute 61 Jahre alte Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft, sein aktueller Strafregisterauszug enthält – wie ausgeführt – zwei Vorstrafen. Die beiden Vorstrafen, insbesondere die zweite einschlä- gige Vorstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft, wirken sich leicht straferhöhend aus, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende bzw. keine Lehren aus seinem Fehl- verhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2) und auch keine Sensibilisierung für einen vorsichtigen Umgang mit Geschäftsvermögen stattgefunden hat. Vielmehr wurde er noch während laufender Probezeit erneut straffällig und hat die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte begangen. Es ist jedoch immerhin zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen diese Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Aktuell läuft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. Juni 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Da die Unschulds- vermutung gilt, bleibt diese Strafuntersuchung grundsätzlich unberück- sichtigt. Mit Blick auf das Nachtatverhalten bestehen hinsichtlich des Wohlverhaltens des Beschuldigten damit jedoch zumindest Fragezeichen. Der Beschuldigte zeigte sich im vorliegenden Strafverfahren nicht ein- sichtig, er stritt die Delikte bzw. seine deliktischen Absichten vielmehr konsequent ab. Er zeigte sich zwar betreffend einiger Umstände geständig, diese hätten sich allerdings weitgehend auch aus der Buchhaltung oder anderen äusseren Umständen ergeben, somit hat dies die Strafverfolgung nicht wesentlich vereinfacht. Eine erhebliche Strafminderung wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt somit nicht infrage. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er den Covidkredit vollständig zurückbezahlt und – nach eigenen Angaben und soweit ersichtlich – nunmehr sämtliche Gläubiger befriedigt hat, auch wenn nicht ersichtlich ist, dass er dazu besondere Anstrengungen unternommen oder sich zusätzlich eingeschränkt hätte. Vielmehr steht fest, dass beispiels- weise das deliktsrelevante Kontokorrent nach wie vor besteht. - 39 - Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er hat drei erwachsene Kinder, ist aktuell verlobt und führt weiterhin die (fusionierte C._____ AG) J._____ AG (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Auch wenn die negativen Faktoren knapp überwiegen, rechtfertigt es sich, die Täterkomponente insgesamt neutral zu berücksichtigen. 5.7.7. Leicht strafmindernd wirkt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend ist in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es den Parteien das begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nachdem zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv am 9. Februar 2022 und der Versendung des motivierten Urteils vom 20. Januar 2023 knapp ein Jahr vergangen ist, hat die Vorinstanz das Beschleunigungs- gebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht besonders schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Dies ist im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit sich eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten ergibt. 5.7.8. Zu der Gesamtstrafe von 32 Monate für die vorliegenden Delikte ist die zuvor bestimmte Zusatzstrafe von 15 Monaten zu addieren, was eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten ergibt. 5.8. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 5.9. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, welche nach dem 12. September 2019 bzw. dem 22. Oktober 2019 begangen worden sind, während noch laufender Probezeiten begangen. Einerseits - 40 - wurde ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 270.00 der bedinge Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Während dieser Zeit hat er gemäss sämtlichen Anklageziffern (weiter)delinquiert. Andererseits wurde ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 der bedinge Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. In dieser Probezeit hat er gemäss den Anklageziffer 3 und 4 (weiter)delinquiert. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Die Prüfung der Bewährungs- aussicht des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Widerruf hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Ist – wie vorliegend – die neue Strafe zu vollziehen, ist sodann zu prüfen, ob der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 und 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose hinsichtlich seiner zukünftigen Legalbewährung zu stellen. Unbeeindruckt von den bedingt ausgesprochenen Geldstrafen und der Freiheitsstrafe hat er innerhalb der Probezeiten weitergehend und sogar erneut – und noch schwerer – delinquiert. Der drohende Vollzug von zwei Geldstrafen in der Höhe von Fr. 14'400.00 und Fr. 10'800.00, hatten trotz der für ihn erheblichen Beträge offensichtlich keine abschreckende Wirkung. Das- selbe muss für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten festgehalten werden. Mit seinen neuen Taten hat er ein rücksichtsloses und gleichgültiges Verhalten im Umgang mit Geschäftsvermögen und hohen finanziellen Interessen gezeigt. Er nahm die ihm gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht wahr. Die schwerere deliktische Tätigkeit lässt sogar auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit schliessen. Privat oder beruflich liegen keine Veränderungen vor, die in einer Gesamtbetrachtung die ihm zu stellende Schlechtprognose beseitigen könnten. Nachhaltige Einsicht oder Reue hat er nicht gezeigt, zumal er jede deliktische Absicht bestritt bzw. ist seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgegangen. Vielmehr sieht er den Fehler jeweils nicht - 41 - bei sich, sondern den finanziellen Umständen. Eine Sensibilisierung im Umgang mit Geschäftsvermögen hat offensichtlich nicht stattgefunden. Zwar lag bei dem Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 mit der Coronapandemie eine spezielle Situation vor, jedoch war die Delinquenz des Beschuldigten keinesfalls an diese gebunden, sodass er daraus entgegen seinen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zudem hat er ausgeführt, die C._____ AG nun zur J._____ AG fusioniert zu haben und diese neu mit seiner Partnerin zu führen. Auch dies vermag an der Prognose nichts zu ändern, da bereits in der Vergangenheit seine ehemalige Partnerin zumindest teilweise als Verwaltungsrätin in der AG tätig war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 23). Auch der Umstand, dass die vorliegend für die neuen Taten auszufällende Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu vollziehen sein wird, kann an der ihm zu stellenden Schlechtprognose nichts ändern. Der noch anstehende Strafvollzug wird ihm zwar die Folgen seines Handelns spürbar vor Augen führen. Die Einstellung und das Verhalten des Beschuldigten in der Vergangenheit hegen aber so grosse Zweifel an seiner Legalbewährung, dass der blosse Umstand, dass die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe (von Gesetzes wegen) vollzogen wird, die ihm zu stellende Schlechtprognose nicht beseitigen kann. Dem Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen. Nach dem Gesagten ist der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und die Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu vollziehen. Da es sich um gleichartige und vollziehbare Strafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamt- strafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berück- sichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Zwischen den neu begangenen Straftaten und den Straftaten, die der Widerrufsstrafe gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zugrunde liegen, besteht insofern ein Zusammen- hang, als sich der Beschuldigte im damaligen Urteil des gewerbsmässigen Betrugs, der Misswirtschaft und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat und es auch dort um seine Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Aktiengesellschaft in der Baubranche gegangen ist. Die Aktiengesellschaft (K._____ AG) ging Konkurs und der Beschuldigte gründete aufgrund seiner daraus resultierenden finanziellen Probleme gemeinsam mit B._____ die C._____ AG. Er trug dabei seine - 42 - finanzielle Schieflage in die neue Unternehmung (vgl. Aussagen B._____, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Darüber hinaus besteht jedoch kein enger sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 47 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 angemessen um 7 Monate auf 54 Monate bzw. 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Der bedingte Vollzug der Geldstrafen gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 von 40 Tagessätzen à Fr. 270.00, d.h. Fr. 10'800.00, ist ebenfalls zu widerrufen und diese sind zu vollziehen. Mangels Gleichartigkeit zur vorliegend ausgesprochenen (Freiheits-)Strafe kommt diesbezüglich keine Gesamtstrafenbildung infrage. Da vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird sowie zwei bedingte Geldstrafen widerrufen werden, entfällt eine Verbindungs- busse, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist. Insgesamt erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung als begründet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft dringt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich durch. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzu- erlegen. 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Aufwendungen für die frei- gewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 43 - 7. 7.1. Nachdem es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, bzw. der Beschuldigte neu des Betrugs und der Urkundenfälschung statt «lediglich» einer Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV schuldig gesprochen wird, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren. Entsprechend hat der Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. 7.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Aufwendungen für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.3. Die Höhe der der Privatklägerin BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung des Beschuldigten für den Fall des Schuldspruchs nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 44 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 2); - des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3); - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4); - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 46 StGB, Art. 40 StGB, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (inkl. Wider- rufsstrafe gemäss Ziff. 3.2.) verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährte bedinge Strafvollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 3.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. Die Geldstrafe von Fr. 14'400.00 ist zu vollziehen. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 270.00 gewährte bedinge Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 10'800.00 ist zu vollziehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 45 - 4.2. Der Beschuldigte hat seine Kosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'444.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Kosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'964.70 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 46 - Aarau, 8. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen