8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin C.L., Rechtsanwalt Studer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'931.45 auszurichten. Zustellung an: […] - 29 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)