8.3. 8.3.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin B.L., Rechtsanwalt Mosimann, eine Entschädigung von Fr. 9'273.70 auszurichten. 8.3.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin B.L., Rechtsanwalt Del Duca, eine Entschädigung von Fr. 6'158.70 auszurichten.