8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'459.30 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 4'864.80 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'399.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 7'849.80 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.