7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 28 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'890.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¼ mit Fr. 1'472.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.