zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2020 für die Geldstrafe von 20 Tagessätze gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 93 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. 6. Die Zivilklage von C.L. wird abgewiesen.