Der Beschuldigte – insoweit überhaupt unterliegend – befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). Eine Rückforderung vom Beschuldigten, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat (vorinstanzliches Urteil E. 13), findet nicht statt. 16. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten eingestellt.