Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 15.3. Die Höhe der den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerinnen B.L. und C.L. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG haben die Privatklägerinnen die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten.