Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte von einem Hauptteil der Anklagepunkte freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, ihm lediglich ¼ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 15.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 26 -