Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 1 (Zeitraum Ende 2015 bis 29. August 2019), der versuchten Nötigung, der Beschimpfung (für den Zeitraum vom 31. August 2019 bis 2. September 2019 gemäss Anklageziffer 5 lit. a und für den Zeitraum vom 7. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 5 lit. b) sowie vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten freigesprochen; das Verfahren betreffend Tätlichkeiten wurde zudem zufolge Verjährung eingestellt. Im Übrigen wurde er anklagegemäss schuldig gesprochen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt.