Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Den Privatklägern B.L. und C.L., die sich nicht mehr aktiv mit eigenen Anträgen am Berufungsverfahren beteiligt haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3). 14.2. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote mit gerundet Fr. 5'890.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).