Schwere psychische Verletzungen können daher verneint werden. Mangels Erreichens des erforderlichen Schweregrades besteht für die Privatklägerin C.L. mithin kein Anspruch auf Genugtuung. 14. 14.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).