Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die durch den Beschuldigten bei C.L. im Zuge der Drohung und Nötigung verursachten Leiden sind nicht erheblich genug, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu begründen. Ob sie weiterhin in psychologischer Behandlung ist, hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr zu Protokoll gegeben. Dies kann auch offen bleiben, zumal sie anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat, dass es ihr heute viel besser gehe. Sie lebe mit ihrer Mutter und das sei ihr sehr wichtig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Schwere psychische Verletzungen können daher verneint werden.