grösseren Aufwand behandelt werden können und folgenlos abheilen («Bagatellverletzungen»). Ist eine Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweis ein längerer Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen, eine lange Leidenszeit oder Arbeitsunfähigkeit. Hirnerschütterungen, Rissquetschwunden, Blutergüsse oder Schürfungen gelten in der Regel als Bagatellverletzungen; auch ein Spitalaufenthalt von wenigen Tagen hat keine immaterielle Unbill zur Folge (vgl. LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).