13.2. Der Beschuldigte ist, nachdem sich seine Berufung hinsichtlich der Schuldsprüche als teilweise begründet erweist, nur noch wegen Drohung und Nötigung verurteilt. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nicht erfüllt. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend sind Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche ohne - 24 -