13. 13.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 an die Privatklägerin C.L. verurteilt. Der Beschuldigte hat mit Berufung den Zivilpunkt ausdrücklich angefochten (Berufungsbegründung S. 5). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO).