Dasselbe gilt bezüglich des Kontakt- und Rayonverbots zur Tochter C.L.. Ob ein solch langes Verbot überhaupt im Interesse des Kindeswohl steht, erscheint fraglich, nachdem ein Loyalitätskonflikt nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass ein (minimaler) Kontakt zwischen beiden gelebt wird. Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot erweist sich unter den vorliegenden Umständen weder als geeignet noch notwendig und damit als unverhältnismässig. Allfällig veränderten Umständen kann im Rahmen von zivilrechtlichen Massnahmen begegnet werden. Nach dem Dargelegten ist das strafrechtliche Kontakt- und Rayonverbot ersatzlos aufzuheben.