Der Beschuldigte und seine Ehefrau B.L. haben drei gemeinsame, noch minderjährige Kinder. Beide Söhne leben beim Beschuldigten; die Tochter bei der Ehefrau. Die Ehefrau möchte wieder vermehrt Kontakt zu den beiden Söhnen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot sorgt unter diesen Umständen für unnötige Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens ebenfalls ein Kontakt- und Rayonverbot verfügt worden ist (Eheschutzentscheid vom 8. Juli 2020). Dasselbe gilt bezüglich des Kontakt- und Rayonverbots zur Tochter C.L..