Die Berufung des Beschuldigten erweist sich ist in diesem Punkt als begründet. - 23 - 12. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB betreffend B.L. und C.L. auferlegt und begründete dies im Wesentlichen mit der Rückfallgefahr (vorinstanzliches Urteil E. 10.2. f.).